Satzung des Fischereiverein Ottobeuren (FVO e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Ottobeuren e.V. (FVO).

Er hat seinen Sitz in Ottobeuren und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Memmingen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins im Besonderen ist:

Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung und Förderung des waidgerechten Angelfischens.

Hege, Pflege, Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der Gewässer angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes, sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften.

Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf die Gewässer und den Fischbestand.

Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege des Landschaftsbildes, sowie dem Ausbau der Gewässer durch deren Renaturierung und aller Möglichkeiten zum Schutze gefährdeter Lebensformen im und am Wasser.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehenden Forderungen.

Über den Ausschluss entscheidet die gewählte Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres durch Bankeinzug zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragpflicht befreit, sie haben ansonsten dieselben Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

dem ersten Vorsitzenden

dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter des 1.

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem Jugendleiter

dem Gewässerwart

zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Führung der laufenden Geschäfte

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines evtl. Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vereins werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Aufwandspauschale

Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit und Arbeitsaufwand erhalten. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, bzw. durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien

Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern

weitere Aufgaben, soweit sie sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat im 1. Quartal des Geschäftsjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt, dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Einladung per Email gilt ebenfalls als schriftliche Einladung.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet -soweit die Satzung nichts anderes bestimmt- mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie des Schatzmeisters und Schriftführers erfolgt geheim. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, außer ein Mitglied wünscht eine geheime Abstimmung.

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren durch offene Abstimmung. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Protokollführung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 17 Arbeitsdienst

Es wird festgelegt, dass jedes Vereinsmitglied eine gewisse Anzahl an Arbeitsstunden im Jahr ableisten muss. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, ist ein Entgelt zu entrichten. Einzelheiten darüber legt der Vorstand fest.

§ 18 Auflösung des Vereins

Das bei der Auflösung, bzw. bei Wegfall der Gemeinnützigkeit vorhandene Vermögen geht, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes, an die Kindergärten der Gemeinden Ottobeuren und Hawangen.

Ottobeuren, 08. November 2013

Beppo Haller