Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vorstände,

im Zusammenhang mit der Ausgangsbeschränkung in Bayern häufen sich telefonische Anfragen bei der Fischereifachberatung zu den Themen „Ausübung der Angelfischerei“ und „Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen“. Da ich auch Anfragen aus Ihren Reihen der unteren Fischereibehörden und der Fischereigenossenschaften in Schwaben erhielt, möchte ich nachfolgende Informationen weitergeben. Möglicherweise sind Ihnen die nachfolgenden Sachverhalte auch bereits bekannt. Aufgrund der sich in den letzten Tagen sehr schnell verändernden Lage, müssen die nachfolgenden Hinweise ggf. erneut angepasst werden. Ich würde Sie dann wieder informieren.

  1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teichwirtschaft (abgestimmt mit dem BStMELF am 23.03.2020) :
    Die Teichwirtschaft ist hinsichtlich der Tierhaltung der Landwirtschaft gleich gestellt. Vorschriften die im Rahmen der Coronavirus Pandemie für die Landwirtschaft erlassen werden, sind auch für die Teichwirtschaft gültig, solange nicht ausdrücklich etwas anderes verlautbart wird (möglicherweise verschärfende Regelungen der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde). Dies bedeutet, dass die Anfahrten zu den Teichen und die dort anfallenden Arbeiten, wie z.B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, zur Fütterung usw. auch bei der zur Zeit geltenden Ausgangsbeschränkung möglich sind! Die Teichwirtin/wirt darf die Fische auch ausliefern (siehe unten zu 3.). Sollte in speziellen Fällen eine Auslieferung nicht möglich sein, müssen bei der Abholung durch den Kunden selbstverständlich die jeweils gültigen Hygienemaßnahmen beachtet werden.
  1. Ausübung der Angelfischerei:
    Können Angler und Jäger weiter ihrer Passion nachgehen? (Mitteilung des BStMELF Stand: 20.3.2020): „Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt. Angeln und Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftlich jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht.“
  1. Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen:
    Allgemeinverfügung „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“: … 4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.… 5. Triftige Gründe sind insbesonders…   h) Handlungen zur Versorgung von Tieren…

Mitteilung des BStMELF (Martin Hecht, Stv. Pressesprecher) zum Fischbesatz (Stand 20.03.2020):

„Fischbesatzmaßnahmen fallen aus unserer Sicht unter die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Teichwirte. Allerdings sollte es auf das notwendigste Maß reduziert und eventuell erst nach den zwei Wochen durchgeführt werden, ebenso wie weitere Hegemaßnahmen.

Zu beachten wäre dabei grundsätzlich, dass:

  • die Besatzfische vom Teichwirt geliefert werden sollten und nicht von den Vereinsmitgliedern abgeholt werden sollen (mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien kommen sonst in einem Auto zusammen).
  • beim Besatz darauf zu achten ist, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können oder ggf. auf andere Besatzmöglichkeiten zurückgegriffen wird (z.B. Verwendung von Rutschen)
  • Beachtung der derzeit allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (Abstand von mind. 1,5 – 2 Meter, kein Händeschütteln, Niesen/Husten in Ellbogenbeuge usw.)
  • eine kurze schriftliche Anweisung des Vorstands zu den gebotenen Verhaltensregeln der Mitglieder erfolgt
  • aus der Besatzmaßnahme darf kein „soziales Vereinsevent“ werden, d.h. die damit zusammenhängenden Arbeiten sind auf das erforderliche Maß zu reduzieren und Anschluss fährt jeder wieder heim, ohne gemütliches Beisammensein.“

Für die weiteren Herausforderungen der aktuellen Krise wünsche ich Ihnen viel Glück, Empathie, Durchhaltevermögen und Gesundheit. Alles Gute für die kommende Zeit.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Oliver Born